Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BPatG: keine Eintragung der Marke Künstlerkanzlei da freihaltebedürftig

22. Mai 2013

Der 30. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 (Az.: 30 W (pat) 510/11) die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Eintragung der Marke “Künstlerkanzlei” zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Markenamtes (DPMA) bestätigt.

Die Prüfer des Deutschen Patent und Markenamtes hatten in dem Eintragungsverfahren die Eintragung des Begriffs  ”Künstlerkanzlei”  für die Waren und Dienstleistungen ”juristische Dienstleistungen, Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, Handel mit Filmlizenzen” (Klasse 45) für eine Rechtsanwaltskanzlei, die – so der Vortrag des Anmelders – gleichzeitig Anwaltskanzlei und Künstleragentur sei, wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert (§ 8 II Nr. 1 MarkenG).

Diesem Ergebnis hat sich das Bundespatentgericht im wesentlichen angeschlossen, gleichzeitig aber die fehlende Eintragungsfähigkeit auch auf den beschreibenden Charakter der Marke für die Dienstleistung (Rechtsanwaltskanzlei, anwaltliche Beratung u.A. für Künstler) gestützt (§ 8 II Nr. 2 MarkenG) und hat die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen Künstlerkanzlei besteht  ausschließlich aus Angaben, die Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen beschreiben. Die Mitbewerber des Anmelders haben deshalb ein berechtigtes Interesse an deren freier ungehinderter Verwendung, so das Bundespatentgericht. 

Eine von dem Anmelder behauptete Verkehrsdurchsetzung konnte er nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend darlegen und beweisen.

Fazit

Was von Markenanmeldern immer wieder übersehen wird, ist insbesondere das absolute Eintragungshindernis gem.  § 8 II Nr. 2 MarkenG. Beschreibende Marken sind in der Regel freihaltebedürftig, sodass ein Markeninhaber eine entsprechende Marke nicht für sich alleine beanspruchen kann. Nur in Ausnahmefällen kann eine bereits bestehende Verkehrsdurchsetzung der Marke die Eintragungsschranken des §§ 8 II Nr. 1-3 MarkenG überwinden. Hierfür gelten aber relativ hohe Anforderungen und die Verkehrsdurchsetzung muss dargelegt und bewiesen werden können. In dem konkreten Fall hat der Vortrag des Anmelders dem Gericht jedenfalls nicht gereicht.

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