Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BGH zu Filesharing: keine Haftung von Anschlußinhabern für volljährige Familienangehörige

8. Januar 2014

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag  die Haftung eines Internetanschlussinhabers für von volljährigen Familienangehörigen begangene Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing abgelehnt (BGH Urteil vom 08. Januar 2014 Az.: I ZR 169/12 zur Presseerklärung (das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor).

Eine sog. Störerhaftung sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht wird. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige sei zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruhe und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien, so der BGH in der Presseerklärung. Das besondere Vertrauensverhältnis und die Eigenverantwortung von Volljährigen ließen es nach der Wertung des BGH im Regelfall zu, dass der Anschlussinhaber den volljährigen Familienangehörigen nicht überwachen oder belehren müsse. Allerdings müsse der Anschlußinhaber dann konkrete Maßnahmen ergreifen, wenn er Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht. 

In dem konkreten Fall hatte der 20-jährige Stiefsohn des Anschlussinhabers 3740 Musikaufnahmen über die Filesharing-Tauschbörse “Bearshare” anderen zum Herunterladen verfügbar gemacht. Die Vorinstanzen (LG Köln (Urteil vom 24. November 2010 28 O 202/10) und OLG Köln (Urteil vom 22. Juli 2011 6 U 208/10) hatten den Beklagten Anschlußinhaber auf Zahlung von Abmahnkosten verurteilt und eine Störerhaftung bejaht.  Das OLG Köln hatte noch festgestellt, dass es zumutbar sei den Stiefsohn jedenfalls hinsichtlich  der  Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen aufzuklären und ihm die Nutzung entsprechender Programme zu untersagen und zwar auch dann wenn keine Hinweise auf Urheberrechtsverletzungen bestünden. Dem ist der Bundesgerichtshof nun mit seiner Entscheidung entgegengetreten und hat die Haftung von Anschlußinhabern jedenfalls im familiären Umfeld erheblich eingeschränkt.

Fazit

Der BGH hat mit dieser Entscheidung zusammen mit der Morpheus-Entscheidung überzeugender Weise eine uferlose Haftungsausweitung von Internetanschlussinhabern für deren Familienangehörige begrenzt. Hiermit wird es den “Filesharingkanzleien” nun unter Umständen sehr viel schwerer gemacht die geltend gemachten Rechte durchzusetzen. Ein sehr großer Teil der Filesharingfälle betrifft immer wieder die Konstellation, dass der Nachwuchs über Internettauschbörsen urheberrechtlich geschützte Werke getauscht hat. Dies gilt erst Recht zumal viele Instanzgerichte (außer das AG München) zunehmend keine allzu großen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zur Widerlegung der zunächst vermuteten Täterschaft des Anschlussinhabers stellen. An dem Institut der Störerhaftung hält der BGH im Bereich der absoluten Rechte und insbesondere im Urheberrecht weiterhin dem Grunde nach fest, auch wenn er mit der hiesigen Entscheidung eine uferlosen Haftung im familiären Bereich Grenzen setzt.

Letztlich gilt es zunächst die Volltextentscheidung des BGH, aber auch die Auswirkungen abzuwarten. Dem Geschäftsmodell “Massenhafte Verfolgung von Filesharingverletzungen” scheint aber der BGH mit dieser Entscheidung jedenfalls einen großen Stein in den Weg gelegt. 

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