Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BVerfG: Ehrverletzung durch Bezeichnung als “durchgeknallte Frau”

21. Januar 2014

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heute veröffentlichten Urteil (1 BvR 192/13) vom 11. Dezember 2013 die Bezeichnung  als “durchgeknallte Frau”  in dem konkret zu entscheidenden Fall als ehrverletzend und damit im Ergebnis als persönlichkeitsrechtsverletzend angesehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2009  im Zusammenhang mit einem Stafverfahren die Bezeichnung als “durchgeknallter Staatsanwalt” als zulässige Meinungsäußerung gewertet.

Dies sah das BVerfG hier anders:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die beanstandete Passage “durchgeknallte Person” als Zusammenfassung des vorangegangen Absatzes der Veröffentlichung verstanden, sodass in dem konkreten Fall das Wort “durchgeknallt” eine andere Bedeutung bekomme, als in der Entscheidung des Gerichts betreffend die (zulässige) Bezeichnung als “durchgeknallter Staatsanwalt” (Urteil vom 12. Mai 2009, 1 BvR 2272/04). Der entsprechende Absatz enthielt spekulative Behauptungen und Beurteilungen betreffend den innersten Intimbereich der Klägerin, ohne dass es hierfür einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt geben solle. Die Beklagte ziele vielmehr provokativ und absichtlich  darauf ab der Klägerin jeden Achtungsanspruch als Person abzusprechen.

Im Rahmen der von dem OLG München zuvor vorgenommenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der durch die Aussage betroffenen ursprünglichen Klägerin -der Politikerin Gabriele Pauli- auf der einen Seite und der in der Bildzeitung -der Beklagten- veröffentlichten Meinungsäußerung des Kolumnisten Franz-Josef-Wagner auf der anderen Seite habe das OLG München die persönliche Ehre  der Klägerin als Schranke der Meinungsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt, beanstandet das BVerfG in seiner Entscheidung. Das OLG München hatte die beanstandete Meinungsäußerung als nicht persönlichkeitsrechtsverletzend eingestuft und einen Unterlassungsanspruch gegen die Bildzeitung abgelehnt. Das OLG habe das Ausmaß der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtsrechts nicht hinreichend erfasst.

Die Meinungsfreiheit könne sich in der konkreten Abwägung nicht durchsetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Text um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handele, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung sei – wie bei dem entschiedenen Fall betreffend die Bezeichnung als  ”durchgeknallter Staatsanwalt”. Die in den Intimbereich übergreifende Verächtlichmachung und die Bezeichnung der Klägerin in diesem Zusammenhang als “durchgeknallte Frau” sei mit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht mehr vereinbar.

Fazit 

Die Entscheidung des BVerfG zeigt eindeutig, dass es bei Ehrverletzungen insbesondere für den Laien aber auch für den Juristen nicht einfach ist, zwischen der zulässigen und unzulässigen Meinungsäußerung zu unterscheiden. Dies wird noch durch die Frage erschwert wann eine Ehrverletzung vorliegt und wann nicht. Letztlich ist hierbei erst recht auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine isolierte Betrachtung auch nur einzelner Begriffe -wie hier “durchgeknallt”- verbietet sich, es bedarf also einer Heranziehung der Begleitumstände und des sprachlichen Kontextes der angegriffenen Äußerung. Insbesondere wenn -wie hier – der Intimbereich betroffen ist, kann dies zu einer anderen Bewertung führen, als in einem anderen Kontext.

Auch wenn an verschiedener Stelle Ansprüche auf Grundlage von Ehrverletzungen massiv kritisiert werden, kann es für Betroffene  im Einzelfall durchaus hilfreich sein, dass sie sich über die Fälle von Schmähkritik hinaus bei Verächtlichmachungen auch auf Ehrverletzung zur Begründung von Ansprüchen berufen können.

Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen weiter, um gegen unzulässige Ehrverletzungen, sowie gegen sonstige unzulässige Wort- und Bildberichterstattungen vorzugehen.