Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

VG Berlin bestätigt Verbot gegen UBER / LG Berlin lehnt weiteren Verfügungsantrag gegen UBER ab

26. September 2014

Die 15. Zivilkammer der Landgerichts Berlin hat laut Pressemeldung (LG Berlin Beschluss vom 05. August 2014)  eine weitere einstweilige Verfügung gegen den Betreiber der UBER-APP mangels Dringlichkeit der Sache abgelehnt. Der Geschäftsführer der gegen UBER vorgehenden GmbH habe schon seit Ende 2013 von dem Geschäftsmodell von UBER Kenntnis gehabt, sodass er für eine Eilbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung im April 2014 zu lange zugewartet habe. Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, die nun dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Die gleiche Kammer des Landgerichts Berlin hatte noch auf Antrag eines Berliner Taxiunternehmer mit Urteil vom 11.04.2014 eine einstweilige Verfügung gegen die europäischen Zweigfirmen mit Sitz in Niederlanden erlassen und UBER darin u.A. verboten die APP für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, bzw. zu veranlassen, dass Mietwagenunternehmer sich für den Dienst bereithalten. Das Landgericht Berlin hatte den Einsatz der UBER-App im konkret zu entscheidenden Fall und die Veranlassung, dass sich Fahrer im Stadtgebiet für den Dienst bereithalten wegen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetzes als wettbewerbswidrig eingestuft.

Im wesentlichen ähnlich sah es das Landgericht in Frankfurt am Main, welches, wie erst kürzlich berichtet wurde, mit Beschluss vom 11. September 2014 Az.: 2-03 O 342/14 eine einstweilige Verfügung gegen einen UBER-Fahrer, der seine Dienste über den UBER-Pop-Dienst angeboten hatte erlassen hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zudem mit Beschluss vom 25.08.2014 Az.: 2-03 O 329/14 auf Antrag der Taxi Deutschland eG ebenfalls eine einstweilige Verfügung gegen UBER erlassen, diese allerdings nach Widerspruch mangels Dringlichkeit wieder aufgehoben

Laut verschiedener Berichterstattungen scheint sich UBER an von Mitbewerbern auf Basis des Wettbewerbsrechts erlassene Verbotsverfügungen nicht zu halten und seinen Dienst weiter zu betreiben.

Update (26.09. 15:30) 

Laut heute Nachmittag veröffentlichter Pressemitteilung hat das Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: VG 11 L 353.14) das gegenüber UBER ausgesprochene (Gewerbe-)ordnungsbehördliche Verbot  bzw. die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides der Behörde auch bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung in der Hauptsache bestätigt. 

In seiner Pressemitteilung macht das VG Berlin deutlich, dass es die aktuelle Form, wie UBER seine Dienste UBER-Pop und UBER-BLACK anbietet im Hinblick auf die Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes für nicht rechtskonform hält. UBER fehle die entsprechende Genehmigung für die Durchführung des Dienstes. Bei Uber handele es sich nicht nur um einen Vermittler, da UBER nach außen hin als Vertragspartner auftrete. Der Sofortvollzug des Verbots sei  zum Schutz der Fahrgäste vor Gefahren für Leib und Leben geboten, weil deren Sicherheit nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin nicht gewährleistet erscheine.  Die Uber-Fahrer müssten nämlich – anders als andere Taxi-Fahrer – weder ihre geistige und körperliche Eignung und ihre Ortskenntnis nachweisen noch Auskunft über die von ihnen eventuell begangenen Verkehrsverstöße geben. 

Das VG Berlin und das LG Berlin liegen mit ihrer jeweiligen Wertung  hinsichtlich des Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz im wesentlichen auf einer Linie. Das LG Berlin (und das LG Frankfurt am Main) hatten allerdings über Ansprüche von Mitbewerbern wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens von UBER zu entscheiden. 

Fazit

Es bleibt auch abzuwarten, ob UBER sich an das vollziehbare behördliche Verbot halten wird oder nicht. Es ist jedenfalls damit zu rechnen, dass das Unternehmen die Entscheidung vor dem OVG Berlin Brandenburg überprüfen lassen wird. Letztlich dürfte unter Umständen das behördliche Verbot weitere Fahrer von der Zusammenarbeit mit dem Dienst abschrecken.

Neben dem behördlichen Verbot erscheint ein zivilrechtliches Vorgehen durch Mitbewerber (also Taxiunternehmer) gegen Fahrer des Unternehmens eine weitere effektive Möglichkeit zu sein, um indirekt gegen das, jedenfalls laut LG Berlin und Frankfurt am Main wettbewerbswidrige Verhalten vorzugehen. Ob und inwieweit verschiedene Taxiverbände und Unternehmer hierfür Testfahrten machen, um anschließend eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, bleibt abzuwarten. Anspruchsberechtigt wären jedenfalls alle Mitbewerber.

Wie die mangels Eilbedürftigkeit zurückwiesenen Entscheidungen zeigen, ist insbesondere bei einem wettbewerbsrechtlichen Vorgehen durch einstweilige Verfügungen, stets Eile angesagt. Der Anspruchsinhaber hat ab Kenntnis der Rechtsverletzenden Handlung (je nach OLG-Bezirk) stets nur wenige Wochen Zeit, die Ansprüche im Eilverfahren vergleichsweise kurzfristig gerichtlich  durchzusetzen.

Kontaktieren Sie uns, wir beraten und vertreten Sie im Wettbewerbsrecht und Werberecht und gehen für Sie gegen Ihre sich nicht fair verhaltenden Mitbewerber vor.