Die 15. Zivilkammer der Landgerichts Berlin hat laut Pressemeldung (LG Berlin Beschluss vom 05. August 2014) eine weitere einstweilige Verfügung gegen den Betreiber der UBER-APP mangels Dringlichkeit der Sache abgelehnt. Der Geschäftsführer der gegen UBER vorgehenden GmbH habe schon seit Ende 2013 von dem Geschäftsmodell von UBER Kenntnis gehabt, sodass er für eine Eilbedürftigkeit zum Zeitpunkt der …
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