Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Presserecht: überspitzte Äußerungen nur in engen Grenzen Schmähkritik (BVerfG)

12. Oktober 2014

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am 02. Oktober 2014 (zur Presseerklärung) veröffentlichten Beschluss erneut zu der Frage der Grenze der zulässigen Meinungsäußerung Stellung genommen. Grundsätzlich treten mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Instanzgerichte bei wertenden Äußerungen (also Meinungsäußerungen) die Belange des Persönlichkeitsschutzes (Art 2 I; 1 I GG) gegenüber der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik dar. Der Rechtsbegriff der Schmähkritik wird von dem Bundesverfassungsgericht eng definiert, worauf das BVerfG in seiner aktuellen Entscheidung nochmal ausdrücklich hinweist.

Das BVerfG hat mit seiner  Entscheidung vom 28. Juli 2014 nun im Hinblick auf überspitzte Äußerungen weiter konkretisiert, dass ohne weitere besondere Umstände eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung macht. Hinzutreten müsse vielmehr,  dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Die Äußerung müsse jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Das wesentliche Merkmal sei daher eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung, so das Bundesverfassungsgericht.

In dem konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Richterin angebrachte Äußerung als strafbare Beleidigung zu bewerten ist oder nicht. Hintergrund war eine Abweisung einer im Rahmen einer vor dem Amtsgericht geführten Schadenersatzklage. Im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde hatte der Beschwerdeführer u.A. ausgeführt, er protestiere gegen das “schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin” (..) sie müsse “effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn” gerate. Hieraufhin wurde der Beschwerdeführer  auch trotz mehrfach eingelegter Rechtsmittel wegen Beleidigung (§ 185 StgB) verurteilt. Zuletzt wurde die Revision nicht zugelassen, weswegen der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhob. 

Im Wesentlichen hatte das BVerfG in den Entscheidungen der Instanzgerichte eine Verletzung des Grundrechts auf Meinungsäußerung (Art. 5 I GG) gesehen, da die enge Definition des Begriffs der Schmähkritik bei der Bewertung der Äußerungen als Beleidigung nicht hinreichend beachtet wurde. Außerdem rügte es die einseitige Auslegung der Äußerung “dass die Richterin nicht auf die schiefe Bahn gerät” dahingehend, dass der Richterin hierdurch die Begehung von Straftaten unterstellt würde, ohne auch andere Deutungsvarianten in Betracht zu ziehen. Schließlich kritisierte das BVerfG, dass das LG Köln bei seiner Abwägung nicht hinreichend die Position des Beschwerdeführers und die Umstände des Einzelfalls gewürdigt habe.  So wurde die Äußerung lediglich einem beschränkten Adressatenkreis zugänglich gemacht. Außerdem befand sich Beschwerdeführer  im „Kampf ums Recht“, in dessen Rahmen ihm grundsätzlich es erlaubt sei, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen, so das BVerfG. 

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung erneut deutlich gemacht, dass die freie Meinungsäußerung nur in engen Grenzen beschränkbar sein soll. Tatsächlich gehen allerdings in der presserechtliche Praxis die Deutungen, wann in dem jeweiligen Einzelfall bei einem Werturteil die Diffamierung der kritisierten Person bzw. die Ehrkränkung im Vordergund steht oder nicht, stark auseinander – auch abhängig vom Gericht. Mitunter lassen sich mit dem richtigen taktischen Vortrag  Äußerungen bspw. mit einer einstweiligen Verfügung verbieten, auch wenn die Entscheidung im Nachinein wieder aufgehoben wird – und umgekehrt. Eine pauschale Bewertung was zulässig ist und was nicht, verbietet sich regelmäßig, es muss immer auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. 

Kontaktieren Sie uns in Berlin. Nutzen Sie unsere besondere Expertise und Erfahrung im Presserecht (u.A. als Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht). Wir helfen Ihnen weiter, um gegen unzulässige Wort- und Bildberichterstattungen vorzugehen