Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Wettbewerbsrecht – BGH: keine Haftung Hotelbewertungsportal für unwahre geschäftschädigende Tatsachenbehauptung in Bewertung

19. März 2015

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom heutigen Tag (Urteil des I. Zivilsenats vom 19.3.2015 - I ZR 94/13  - Hotelbewertungsportal - Volltext liegt zum Veröffentlichungsdatum noch nicht vor zur Presseerklärung) eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Betreibers eines Hotelbewertungsportals für unwahre geschäftsschädigende Äußerungen eines Hotelgastes in einer negativen Bewertung auf dem Portal abgelehnt.

In dem konkreten Fall ging es um unwahre geschäftschädigende Äußerungen im Rahmen einer Bewertung eines Hotels auf der Hotelbewertungsplattform. Bevor der Hotelbetreiber Nutzerbewertungen in sein Portal aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern des Betriebers geprüft und dann ggf. manuell freigegeben. 

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof eine Haftung des Portalbetreibers abgelehnt.

Die beanstandete Bewertung sei keine “eigene Behauptung” des Betreibers des Bewertungsportals weil dieser sich die Bewertung weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung zu eigen gemacht, noch diese verbreitet habe, so der Bundesgerichtshof (in seiner Presseerklärung). Die Haftung des Betreibers des Portals als Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG sei nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Er hafte nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. 

Damit wendet in diesem konkreten Fall der I. Senat des Bundesgerichtshof die Haftungsprivilegierung für Diensteanbieter § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG auch auf (hier geltend gemachte) Unterlassungsansprüche an, wie dies Berufungsinstanz der 5. Senat des Kammergerichts bereits getan hat. Bislang wurde mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die besondere haftungsprivilegierende Vorschrift des § 10 TMG nicht uneingeschränkt auf Unterlassungsansprüche angewendet (vgl. u.A. BGH Urteil vom 22.07.2010 I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet; BGH VI ZR 93/10 – Blogeintrag).

Eine Verletzung von Prüfpflichten sah der Bundesgerichtshof jedenfalls in dem konkreten Fall nicht. Eine Haftung auf Unterlassung bestünde in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber des Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt habe, was nach den Feststellungen der vorhergehenden Tatsacheninstanzen (LG Berlin Urteil vom 16. Februar 2012 Az.: 52 O 159/11; KG Urteil vom 16. April 2013 – 5 U 63/12) offenbar nicht der Fall war. Eine inhaltliche Vorabprüfung ist dem Betreiber nicht zuzumuten.

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