Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Wettbewerbsrecht – BGH bestätigt: Vorschrift des ElektroG (§ 7) ist wettbewerbsschützende Norm

25. August 2015

Der I. Zivilsenat hat in seinem am 09. Juli 2015 verkündeten und nunmehr im Volltext vorliegenden Urteil (BGH Urteil vom 09. Juli 2015 I ZR 224/13 – Kopfhörer-Kennzeichnung) die Auffassung der Vorinstanzen (LG Hannover und OLG Celle) bestätigt, wonach § 7 ElektroG als wettbewerbsschützende Norm anzusehen ist. Der BGH führt hierzu aus: ”Die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezweckt.”

Im Endeffekt bedeutet dies, dass Verstöße gegen § 7 ElektroG von Mitbewerbern als Rechtsbruch gem. § 4 Nr. 11 UWG verfolgt und abgemahnt werden können. 

Darüber hinaus hat der BGH sich inhaltlich mit § 7 ElektroG beschäftigt. Hierbei war innerhalb der Instanzrechtsprechung u.A. (so u.A. OLG Düsseldorf Urteil vom 21.08.2014, Az. I-2 U 33/14) strittig, was eine dauerhafte Kennzeichnung und wo diese anzubringen ist. Dies hat der BGH nun eine Definitition für die Dauerhaftigkeit festgelegt: ”Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist”.

Zu der Frage ob die Kennzeichnung zwingend auf oder auch an dem Elektronikartikel anzubringen ist, hat der BGH ausgeführt, dass auch eine Anbringung an und nicht nur auf dem Elektrogerät ausreichend ist, da sich jedenfalls aus. § 7 S.3 ElektroG i.V.m. DIN EN 50419 Nr. 4.3 nichts anderes ergebe. Für die Kennzeichnung gem. § 7 S.1 ElektroG dürfe nichts anderes geltend. 

In dem konkreten Fall hatte das Berufungsgericht die Herstellerkennzeichnung gem. § 7 S.1 ElektroG, welche an den streitgegenständlichen Kopfhörer mittel Klebefähnchen an dem Kabel befestigt waren für nicht ausreichend erachtet. Die Tatsachenfeststellung hatte ergeben, dass die Klebefähnchen sich objektiv leicht und ohne großes Risiko entfernen ließen und zudem für eine Benutzung der Kopfhörer als störend anzusehen sind.

Fazit:

Der BGH hat nun klargestellt, dass jedenfalls § 7 ElektroG als wettbewerbsschützende Norm anzusehen ist. Es sollten grundsätzlich daher bei dem Inverkehrbringen von Elektronikartikeln sorgsam die Vorschriften des ElektroG beachtet werden. Zu beachten ist hierbei u.A.

  • die Registrierungspflicht von Herstellern, d.h. demjenigen der erstmalig innerhalb der EU den jeweiligen Elektroartikel in den Verkehr bringt (§ 6 II ElektroG)
  • die Kennzeichnungspflichten gem. § 7 ElektroG, d.h. die Kennzeichnung des Herstellers,  Zeitpunkt des Inverkehrbringens und die Anbringung der “durchgestrichenen Mülltonne”
  • die Registrierungspflicht bei bestimmten weiteren (Elektronik-) Produkten (u.A: bei Leuchten gem. Anhang I Nr. 5 zum ElektroG)

Die Registrierung erfolgt bei der Stiftung EAR (Stiftung Elektro-Altgeräte-Register)

Bei Nichteinhaltung können u.A. Bußgelder verhängt werden. Wie der BGH nun bestätigt hat, können darüber hinaus Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Immer wieder wird gerade bei Import von Elektrogeräte aus China die Registrierungspflicht des Importeurs als Hersteller i.S.v. § 6 II ElektroG übersehen. Wer sich auf einem umkämpften Markt bewegt sollte hier Vorsicht walten lassen. 

Kontaktieren Sie uns, wir prüfen ob Sie oder Ihre Konkurrenten die Vorschriften des ElektroG einhalten. Wir beraten und vertreten Sie im Wettbewerbsrecht und Werberecht.