Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Schutz bei Verleumdung und falschen Behauptungen in Online-Bewertungen

16. September 2019

Bewertungsportale aller Art spielen eine zunehmend wichtige Rolle bei der Frage, welcher Anbieter vom Verbraucher gewählt wird, wenn es darum geht, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder Waren zu erwerben. Vielerorts besteht die Möglichkeit, öffentlich und meist anonym seine Meinung kundzutun über ein Unternehmen oder einen Unternehmer. Sei es nun der Arzt bei Jameda, das Restaurant bei Qype, der Arbeitgeber bei Kununu oder im Prinzip alles und jeder bei Google, eBay, Amazon – die kollektive Meinung des Verbrauchers, sie äußert sich in Punkten, Sternchen und Bewertungstexten.

Was aber tun, wenn sich in einem solchen Text grob verzerrende oder gar falsche Darstellungen finden? Wenn der Eindruck entsteht, man habe es mit Verleumdung, Rufmord, vielleicht gar der Kampagne eines Konkurrenten zu tun? Die Anonymität des Internets bietet bei all ihren Vorzügen auch stets die Gefahr des Missbrauchs. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick liefern, wie man sich gegen Äußerungen im Internet zur Wehr setzen kann und so den Ruf des eigenen Unternehmens vor Schaden bewahrt.

Was darf man schreiben und was nicht?

Natürlich sind Bewertungen nicht allgemein verboten, im Gegenteil. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit garantiert, dass Meinungsäußerungen im Grundsatz stets geschützt sind und auch öffentlich, sogar anonym, möglich sein müssen. Allerdings hat auch dieses Grundrecht Grenzen. Diese finden sich, so will es das Grundgesetz, in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählt auch ein anderes Grundrecht, nämlich das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht, das jedermann davor schützt, dass über ihn falsche oder sonst wie schädigende Behauptungen verbreitet werden. Dieses Grundrecht kommt auch Unternehmen zu. Es wird dann als Unternehmenspersönlichkeitsrecht bezeichnet.

Neben dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht haben Sie als Unternehmer auch das sogenannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses kann etwa dann betroffen sein, wenn jemand dazu aufruft, Ihr Angebot zu boykottieren. Einen solchen Aufruf müssen Sie nur unter ganz bestimmten, eng gefassten Umständen eventuell dulden.

Im Rahmen einer Bewertung erlaubt sind allerdings nur wahre Tatsachen. Sobald Unwahrheiten behauptet werden, ist dies unzulässig, denn die Verbreitung von unwahren Behauptungen trägt nicht zum Erhalt der Meinungsfreiheit bei. Übrigens: Derjenige, der etwas behauptet, muss es im Zweifel auch beweisen können. Denn dass etwas nicht so ist, wie jemand anders behauptet, wäre in manchen Fällen nahezu unmöglich zu beweisen.

Aber auch soweit keine Tatsachen behauptet, sondern tatsächlich Meinungen geäußert werden, ist nicht alles erlaubt. Zunächst gibt es hier die sogenannten Äußerungen mit unwahrem Tatsachenkern. Hierbei zeigt sich nach außen zwar eine Meinungsäußerung (etwa: “Die Behandlung war viel zu teuer!”), womit die Äußerung an sich erlaubt wäre. Wenn aber sozusagen ihr Fundament nicht stimmt, im Beispielfall der Bewerter also etwa von einem völlig falschen Preis ausgeht, macht dies auch die Meinungsäußerung selbst unzulässig. Man könnte sagen, dass die falschen Vorstellungen sich hier wie ein Krankheitserreger auch auf die Äußerung selbst verbreiten, deren Grundlage sie waren.

Wichtig: Es gehört auch zum Tatsachenkern einer Äußerung, dass der bewertete Kontakt überhaupt stattgefunden hat, also etwa der Bewerter tatsächlich beim bewerteten Arzt in Behandlung war. Auch dies hat der Bewerter zu beweisen!

Schließlich gibt es noch eine weitere Grenze der erlaubten Meinungsäußerung, nämlich die sogenannte Schmähkritik. Diese Grenze ist immer dann überschritten, wenn der Ton so unflätig, polemisch oder verletzend wird, dass die Äußerung in keiner Weise mehr einen Beitrag zur sachlichen Diskussion darstellen kann. Hierbei aber ist Vorsicht geboten! Um die Meinungsfreiheit zu schützen, zieht die Rechtsprechung den Bereich der Schmähkritik sehr eng. Dass sich bloß kritisch oder negativ geäußert wird, reicht hierfür lange noch nicht aus.

Wie setze ich mich gegen schlechte Bewertungen zur Wehr?

Es gibt grundsätzlich zwei Ansprechpartner, wenn Sie möchten, dass eine negative Bewertung aus dem Internet verschwindet. Einmal ist dies der Verfasser der Bewertung, der aber wegen der häufig zu beobachtenden Anonymität oft nur schwer greifbar sein wird.

Deswegen hat die Rechtsprechung zusätzlich die Figur der so bezeichneten Störerhaftung entwickelt. Diese besagt kurz gefasst, dass auch der Betreiber einer Bewertungsplattform verpflichtet ist, unzulässige und rechtswidrige Inhalte zu löschen. Allerdings muss er – jedenfalls im Regelfall – nicht ständig alle veröffentlichten Inhalte überprüfen. Wenn er aber auf eine bestimmte Äußerung aufmerksam gemacht wird, hat er die Pflicht, diese zu überprüfen und gegebenenfalls zu entfernen. Tut er dies nicht, haftet er letztlich so wie der Verfasser selbst. Dieses national wie international inzwischen übliche Verfahren wird auch als “notice and take down” bezeichnet und entspricht zudem den Vorgaben von § 10 Telemediengesetz. Dies bedeutet allerdings auch, dass der Betreiber nur hinsichtlich der Behauptung, auf die er konkret hingewiesen wurde, in die Pflicht zu nehmen ist. Hieraus erwächst ihm in der Regel keine Verpflichtung, soweit mögliche zukünftige Bewertungen betroffen sind. Auf neue Rechtsverletzungen wäre er wiederum gesondert hinzuweisen.

Wenn der so benachrichtigte Betreiber sich trotz allem nicht einsichtig zeigt, ist es danach möglich, ihn kostenpflichtig abzumahnen. Denn wie dargestellt, ist er nunmehr selbst mitverantwortlich für die Äußerungen, die sich in seinem Machtbereich befinden und im Internet aufgefunden werden können.

Bringt auch die Abmahnung nichts, besteht natürlich die Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen. Abhängig davon, wie viel Zeit inzwischen vergangen ist, kann dies im Wege des Eilrechtsschutzes geschehen, also durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung, oder aber im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Hierbei werden typischerweise Ansprüche geltend gemacht auf Löschung der Äußerungen (und zwar nicht nur auf besagter Seite, sondern etwa auch im Cache von Suchmaschinen!) sowie auf Unterlassung und je nachdem auch auf Schadensersatz. Wie genau sich diese Ansprüche gestalten, ist eine Frage des Einzelfalls.

Sollte tatsächlich einmal ein Konkurrent versuchen, gezielt schlechte Bewertungen über Sie und Ihr Unternehmen zu verbreiten, ist dies natürlich auch wettbewerbsrechtlich von Bedeutung. Eine derartige Praxis wäre ohne Frage unlauter. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass dies wiederum von Ihnen bewiesen werden muss. Eine bloße Vermutung, wenn auch noch so viele Indizien dafür sprechen, hilft dann oft nicht weiter.

Kontaktieren Sie uns. wenn Sie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und/oder Bewertungen im Internet vorgehen möchten.

Gerne prüfen wir für Sie und Ihr Unternehmen, ob es sich im jeweiligen Einzelfall lohnt, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen. Denn wir wissen, dass der Ruf eines Unternehmens sein wertvollstes Kapital ist. Vom Entfernen einer einzelnen Bewertung bis hin zur dauerhaften Beobachtung und Überwachung der für Sie relevanten einschlägigen Bewertungsportale bieten wir ein breites Spektrum an Tätigkeiten, das Ihren individuellen Bedürfnissen angepasst ist. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie weitere Fragen haben.