Der Deutsche Bundestag hat kurz vor der Sommerpause eine Verschärfung der Strafvorschriften für gewerbsmäßige Kennzeichenverletzung beschlossen. Bei gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung ist nun in dem verabschiedeten Gesetzesentwurf eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten vorgesehen. Insbesondere bei dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Fälschungen sah die bisherige Strafvorschrift § 143 II MarkenG als Mindeststrafe eine Geldstrafe vor. In der Praxis wurde …
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