Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

LG Osnabrück: Gegenüberstellung von Verkaufspreis und “ehem. NP” bei gebr. KFZ Verkauf unzulässig

2. August 2012

Wie die Wettbewerbszentrale berichtet hat das LG Osnabrück in seinem Urteil  vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12  im Rahmen von dem Verkauf von gebrauchten KFZ die Gegenüberstellung des tatsächlichen Verkaufspreises mit einem “ehem. NP” als unzulässig angesehen.

Nach Ansicht des Gerichts liegt eine Irreführung gem. § 5 I Nr. 2 UWG vor, da der in Bezug genommene ehemalige Neuwagenpreis mehrdeutig sei. Es könne sich sowohl um eine unverbindliche Preisempfehlung, um den eigenen Neuwagenpreis, oder der Neuwagenpreis eines anderen Händlers handeln.  Das Gericht sah in dieser Werbeform auch keine Bagatelle, vielmehr verschaffe sich ein Werbender mit einem entsprechenden Preisvergleich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber KFZ-Händlern, die ihre Preise eindeutiger angeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es besteht also noch die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen.

Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter bei allen Fragen zum Werbe- und Wettbewerbsrecht.