Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin hat mit Urteil vom 14. Mai 2013 (Urteil vom 14. Mai 2013 Az.: 5 U 49/12) bestätigt, dass ein Ersatz von anwaltlichen Abmahnkosten nur dann in Frage kommt, wenn der Verletzer die Abmahnung auch tatsächlich erhalten hat. Wenn die Abmahnung dem vermeintlich abgemahnten nicht zugegangen ist, scheidet hingegen ein Ersatz von …
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