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KG Berlin: kein Ersatz von Abmahnkosten wenn Abmahnschreiben nicht zugegangen ist

9. Juli 2013

Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin hat mit Urteil vom 14. Mai 2013 (Urteil vom 14. Mai 2013 Az.: 5 U 49/12) bestätigt, dass ein Ersatz von anwaltlichen Abmahnkosten nur dann in Frage kommt, wenn der Verletzer die Abmahnung auch tatsächlich erhalten  hat. Wenn die Abmahnung dem vermeintlich abgemahnten nicht zugegangen ist, scheidet hingegen ein Ersatz von außergerichtlichen Abmahnkosten aus.

In dem konkreten Fall ging es um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die dem in dem Vereinigten Königreich ansässigen Beklagten unter seiner auf seiner Website angegebenen Anschrift durch den Kläger nicht zugestellt werden konnte. Der Kläger warf dem Beklagten u.A. eine missbräuchliche Zugangsvereitelung vor, konnte allerdings entsprechend der vorgetragenen Tatsachenlage weder das erstinstanzliche Landgericht, noch das Berufungsgericht das Kammergericht hiervon überzeugen. In Einzelfällen, wie beispielsweise der Nichtabholung trotz hinterlassener Benachrichtigung oder Nichtannahme eines Einschreibens muss sich der Verletzer oder Störer bei grundloser Verweigerung genauso behandeln lassen, als sei ihm die Verwarnung zugegangen.  

Hierfür sah das Kammergericht aber keine Veranlassung. Genausowenig ist es nicht der Argumentation des Klägers gefolgt, wonach bereits durch den Wettbewerbsverstoß eine Sonderbeziehung entstanden sei, die zu besondern Pflichten führe.  Eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung zwischen Verletzer und Unterlassungsgläubiger, welche geeignet ist, bestimmte Rechtspflichten zu begründen, entstehe nicht schon durch einen Wettbewerbsverstoß, sondern erst dadurch, dass der Störer abgemahnt worden ist, so das Kammergericht mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (vgl. BGH GRUR 1990, 381 f. – Antwortpflicht des Abgemahnten). An letzterem fehlt es aber gerade wegen des eben nicht zugegangen Abmahnschreibens. Im Ergebnis verneinte das Kammergericht den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gem. § 12 I 2 UWG.

Fazit

Unter Berücksichtigung des (zumindest ursprünglichen) Sinn und Zwecks einer Abmahnung, nämlich den Verletzer vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bewahren und ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche außergerichtlich zu erfüllen, ist die Entscheidung des Kammergerichts dem Grunde nach wenig verwunderlich und innerhalb des Systems der außergerichtlichen Abmahnung konsequent. Auch außerhalb des Wettbewerbsrechts, also im gesamten Immaterialgüterrecht und Urheberrecht ist dieser Grundsatz im Wesentlichen anzuwenden. Ohne Zugang der Abmahnung kann sie ihre Wirkung nicht entfalten, und der Abgemahnte kann sich auch nicht unterwerfen. Daher macht die Kostenerstattung, die in anderen Rechtsbereichen u.A. auch auf die Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt wird und wurde, wenig Sinn.

Auch wenn zwar in dem konkret zu entscheidenden Fall der Ersatz von Abmahnkosten mangels Nachweises eines Zugangs der Abmahnung ausgeschlossen war, sollte gerade im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten beachtet werden, dass hier der Anspruchsinhaber -also der Abmahnende- den Zugang der Abmahnung nicht beweisen muss. Hierbei trifft den Abmahnenden lediglich eines sog. sekundäre Darlegungslast wonach er lediglich gehalten ist darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesendet wurde (BGH GRUR 2007, 629). Kommt der Abmahnende dieser Darlegungslast nach, obliegt es nun dem Abgemahnten im Einzelnen darzulegen, dass in dem in Rede stehenden Zeitraum ein entsprechendes Schreiben nicht in seinen Verantwortungsbereich gelangt ist.