Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

LG Hamburg: Google hat es zu unterlassen Bilder von Max Mosley zu verbreiten

24. Januar 2014

Laut aktueller Pressemeldungen  hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg (Az.: 324 O 264/11) das Unternehmen Google Inc. dazu veruteilt es zu unterlassen über Googles Bildersuche Fotos des ehemaligen FIA-Präsidenten Max Mosley zu verbreiten. In dem bereits seit 2011 laufende Verfahren ging der Kläger Max Mosley gegen den Suchmaschinenbetreiber vor, weil über die Bildersuche einzelne pikante Fotos von dem Kläger auftauchten. Max Mosley war heimlich auf der Party gefilmt worden. Bilder aus dem Video kursierten im Internet und wurden von der Google Bildersuche angezeigt.

Bereits im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung im September 2013 soll die Presskammer des Landgerichts bereits angedeutet haben, dass unter Umständen Google dazu verpflichtet sein könnte eine Bilder-Filtersoftware einzusetzen, sodass die automatische Weiterverbreitung von möglicherweise rechtsverletzenden Bildern verhindert werden kann. Die anwaltlichen Vertreter von Google hatten in diesem Zusammenhang von einer “Zensur-Suchmaschine” gesprochen. Mit einer entsprechenden Filtersoftware könnte Google einer das Unternehmen treffende Prüfung- und Überwachungspflicht nachkommen. Ob eine entsprechende Verpflichtung besteht ist umstritten.

Das Landgericht Hamburg hat Google nun verurteilt die Verbreitung verschiedener die Intimsphäre der Klägers verletzende Bilder zu unterlassen und scheint augenscheinlich eine Störerhaftung des Unternehmens angenommen zu haben. Google muss Sorge dafür tragen, dass die Fotos künftig nicht weiter in der Google Bildersuche auftauchen.

Fazit

Es ist aber ganz sicher davon auszugehen, dass Google die Entscheidung nicht auf sich sitzen lassen wird. Ein Google-Sprecher kündigte konkret an, dass gegen die Entscheidung Berufung zum OLG eingelegt werden würde. Inwieweit  generelle Rückschlüsse auf die Haftung von Google in anderen Fällen gezogen werden kann, wird sich zeigen. In dem konkreten Fall handelte es sich um massiv persönlichkeitsrechtverletzende Aufnahmen. Zunächst gilt es die Entscheidung im Volltext abzuwarten. Eines steht jedenfalls fest, wie auch die Entscheidung des BGH zur Suchwortergänzungsfunktion zeigt, scheint Google im deutschen Rechtskreis tendenziell bei Rechtsverletzungen durch Dritte mehr in die Pflicht genommen zu werden. 

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