Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BGH zu urheberrechtlichen Unterlizenzen:Unterlizenz erlischt nicht bei Wegfall der Hauptlizenz

19. Juli 2012

Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (Urteile vom 19. Juli 2012, AZ.: I ZR 70/10 und AZ.: I ZR 24/11), dass das Erlöschen einer urheberrechtlichen Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erlöschen davon abgeleiteter Unterlizenzen führt (Presseerklärung des BGH – Urteilstexte noch nicht veröffentlicht).

Damit hat der Bundesgerichtshof eine für die Praxis des Urhebervertragsrechts sehr relevante Frage geklärt: was passiert mit einem von einer Hauptlizenz abgeleiteten einem anderen Unternehmen eingeräumten Nutzungsrecht im Falle des Erlöschen der Hauptlizenz. Diese Frage ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Insolvenz eines Hauptlizenznehmers sehr praxisrelevant.

Der Bundesgerichtshof ist im Wesentlichen im Rahmen einer Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen zu dem Ergebnis gekommen, dass das schutzwürdige Interesse des Unterlizenznehmer an einem Fortbestand der Unterlizenz in aller Regel überwiegt. Das Interesse des Hauptlizenzgebers sieht der BGH darin gewahrt, dass er nach Erlöschen der Hauptlizenz den Haupt Lizenznehmer auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann.

Seine Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof insbesondere damit, dass der Unterlizenznehmer in der Regel die Ursache für eine außerordentliche Auflösung des zwischen dem Haupt Lizenzgeber und dem Haupt Lizenznehmer geschlossenen Vertrag die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrecht regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen kann. Dadurch würde er durch den unerwarteten Fortfall seines Rechts auf erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, wie sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen können, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Verfahren mit dieser Thematik befassen müssen. In dem einen Rechtsstreit ging es um gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumte Nutzungsrechte an einem Computerprogramm. Die Klägerin hatte der Haupt Lizenznehmer dann, nachdem sie von ihr keine Zahlungen erhalten hatte Lizenzvertrag gekündigt. Das beklagte Unternehmen befand sich in der Insolvenz.

In dem 2. Fall ging es um das Verlagsrecht an der Komposition „Take Five“ des Komponisten Paul Desmond. Die Inhaberin der weltweiten Nutzungsrechte an dieser Komposition räumte einem Musikverlag die ausschließlich Musikverlagsrechte für Europa ein. Diese räumte hingegen Verlagsrechte für Deutschland und Österreich einem weiteren Unternehmen ein. Die Klägerin in dem Verfahren und die Hauptlizenznehmerin hatten bereits im Jahr 1986 den Verlagsvertrag beendet. Die Klägerin war der Auffassung, mit der Aufhebung des Hauptlizenzvertrages sei auch die unter Lizenz des Beklagten erloschen.

In beiden Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Revision der jeweiligen Klägerinnen zurückgewiesen, und den Bestand der jeweiligen Unterlizenz bestätigt.

Fazit:

Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun für mehr rechtliche Klarheit für allen Branchen mit Bezug zum Urhebervertragsrecht gesorgt, insbesondere die Softwarebranche, der Film und Fernsehbereich, sowie das Musik- und Verlagsgeschäft sind betroffen. Es kann nun mit dieser Rechtsprechung im Regelfall also davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende unter Lizenz weiter Bestand hat, wenn ich andere besondere Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen. Gleichwohl sollte noch die Textveröffentlichung der Urteile abgewartet werden.