Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

EuGH: Google zur Entfernung von Links aus Suchergebnissen im Einzelfall verpflichtet

13. Mai 2014

Der Europäische Gerichtshof hat heute ein weitreichendes Urteil zu Google und seiner Suchmaschine aber unter Umständen auch zu Suchmaschinendiensten generell gefällt (zur Presserklärung):

Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste erwirken. Darüber hinaus kann durch Zeitablauf ein “Recht auf Vergessen” bestehen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass Google mit seiner Suchmaschine im wesentlichen personenbezogene Daten verarbeite, und daher Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzrichtlinie sei. Daher sei der Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über diese Person zu entfernen, so das Gericht. Eine solche Verpflichtung könne auch bestehen, wenn der betreffende Name oder die betreffenden Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden, gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung dort als solche rechtmäßig ist. Im Klartext: Auch Links zu grundsätzlich rechtmäßigen Veröffentlichungen müssen ggf. von Google entfernt werden.

Das  Gericht führt weiter aus, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einem Suchmaschinenbetreiber vorgenommen wird, es jedem Internetnutzer ermöglicht, bei Durchführung einer Suche anhand des Namens mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu ihr im Internet verfügbaren Informationen zu erthalten. Dies betreffen zudem potenziell zahlreiche Aspekte des Privatlebens und hätten ohne die Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer miteinander verknüpft werden könne. Die Internetnutzer können somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Person erstellen. Gleichzeitig kann sich aber die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste je nach Information auf das berechtigte Interesse von potentiell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken. Es ist daher ein angemessener Ausgleich zwischen dem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person, insbesondere das Recht auf Achtung der Privatlebens und der Schutz personenbezogener Daten  zu finden. D.h. es muss eine entsprechende Abwägung auch mit dem Recht der Internetnutzer vorgenommen werden.

Darüber hinaus hat der EuGH deutlich gemacht, dass durch Zeitablauf ein “Rechts auf Vergessen” bestehen kann. Eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Datenschutzrechtlinie entsprechen, wenn die Daten den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind (durch Zeitablauf) nicht mehr entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hianusgehen. Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u. a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.

Wann allerdings eine Art “Recht auf Vergessen”  durch Zeitablauf tatsächlich bestehen kann, dazu  gibt der EuGH nur sehr vage Informationen. Es wird mit Bezug zu dem zu entscheidenden Fall auf die “sensiblen Daten” und den Zeitablauf von “16 Jahren” hingewiesen. In dem konkreten Fall ging es um Informationen über Zwangsversteigerung von Immobilien wegen Schulden bei der Sozialversicherung, die mittlerweile 16 Jahre zurück lag.

Fazit

Auswirkungen wird das Urteil in jedem Fall haben.

Je nach Deutung ist das Urteil eher ein Sieg für all diejenigen, die sich wegen auch durch Google im Internet gestreuten Informationen in ihren Rechten verletzt sehen, und nun mit dem Urteil eine weitere rechtliche Grundlage sehen. Andere kritisieren das Urteil scharf  und sehen darin keine gute Sache für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit  (so der Kollege Härting).

Worauf an verschiedener Stelle zu Recht hingewiesen wird,  zeigt das Urteil jedenfalls mit seiner Abwägung, dass der Datenschutz stets auch im Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit steht. Es wird zudem prognostiziert, dass nicht nur Google wahrscheinlich mit einer Flut von Löschungsaufforderungen künftig zu rechnen hat, sondern generell die Suchmöglichkeiten im Internet damit eingeschränkt werden könnten (so der Kollege Stadler in seinem Blog). 

Es sei an der Stelle angemerkt, dass ein Vorgehen gegen die Suchmaschine auch bereits wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen möglich ist. Der Bundesgerichtshof hatte die Möglichkeit der Haftung von Google für automatische Suchwortergänzungen jedenfalls nach Hinweis eines Betroffenen bestätigt. Noch im Januar hatte das Landgericht Hamburg die persönlichkeitsrechtsverletzende Verbreitung von Bildnissen über die Bildersuche verboten.

Ungeachtet von dem Urteil ist generell ein gerichtliches Vorgehen gegen große amerikanische Plattformbetreiber möglich, und wird auch praktiziert. Erfahrungsgemäß reagieren die Anbieter zumindest zumeist dann, wenn in Deutschland eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, und diese dem Unternehmen zugestellt wurde. 

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