Ein Internet-Service-Provider haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden in Form von Filesharing (LG Köln Urteil vom 31. August 2011 28 O 362/10). Eine Haftung als so genannter Störer scheidet insbesondere deshalb aus, da der ISP eine bloße technische Dienstleistung erbringt. Eine Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation besteht nicht. In dem von dem Landgericht entschiedenen Fall, …
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